Meldung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern sowie Kooperationspartnern nach dem Pflegeberufegesetz

Wollen Sie als Träger der Ausbildung Auszubildende zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann aufnehmen, so sind Sie gemäß Pflegeberufegesetz verpflichtet, Ihre Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zu melden.

Mit Inkraftreten der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) zum 01.01.2020 müssen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als
    • Pflegefachfrau/Pflegefachmann oder als
    • Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder als
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder als
    • Altenpfleger/in oder als
    • Krankenschwester/Krankenpfleger oder als
    • Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
  • mindestens 1 Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Einsatzbereich als Inhaber/in der o.g. Erlaubnis in den letzten 5 Jahren
  • mindestens 200 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation, wenn diese bis zum 31.12.2019 erworben wurde
  • mindestens 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation, wenn diese ab dem 01.01.2020 erworben wird.

Damit auch jene Einrichtungen der praktischen Ausbildung ihrer Nachweispflicht nachkommen können, die nicht selbst Träger der praktischen Ausbildung sind, sondern auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen mit Ihnen Teile der praktischen Ausbildung verantwortlich durchführen, bitte ich Sie außerdem, mir Ihre Kooperationspartner für die praktische Ausbildung zu benennen.

Weitere Hinweise können Sie den folgenden Vordrucken entnehmen. Bitte verwenden Sie diese für Ihre Meldung.

  • Meldung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern

    PDF-Dokument (86.9 kB) - Stand: Januar 2021

  • Meldung von Kooperationspartnern

    PDF-Dokument (44.4 kB) - Stand: August 2021